weiterführende Information zu Trinkwasseruntersuchungen, mikrobiologische und chemische Anforderungen

Im Sinne TrinkwV (Trinkwasserverordnung) 2001 dürfen im Trinkwasser Krankheitserreger
nach § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Die in Anlage 1 Teil II der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter dürfen nicht überschritten werden.

Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden

 

Quellen und weiterführende Information:

Trinkwv 2001: http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html

http://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/2012-04/aenderung-trinkwv-2001-tritt-in-kraft.html